5 Dinge, die jeder Papa über Elterngeld und Elternzeit wissen sollte

Dass Elterngeld und Elternzeit zum Teil sehr komplexe Themen sein können, weißt du sicherlich. Dies trifft zwar in erster Linie für Mütter zu, da hier oft noch Fragen zum Mutterschutz hinzukommen. Aber auch für Väter gibt es ein paar Aspekte, über die es sich lohnt nachzudenken.

Inhaltsübersicht
  1. Elternzeit für Lebensmonate!
  2. Urlaubstage sparen?
  3. Partnerschaftsbonus überdenken?
  4. Das zweite Kind einplanen?
  5. Gewerbe anmelden?

1. Elternzeit und Lebensmonate☝🏻

Ein wichtiger Unterscheid zwischen Elterngeld und Elternzeit ist, dass Elterngeld immer für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, Elternzeit aber frei genommen werden kann. Das bedeutet, dass Elternzeit prinzipiell auch tageweise genommen werden kann, was in den meisten Konstellationen aber wenig Sinn macht.

In der Praxis führt dies manchmal dazu, dass Väter beim Arbeitgeber Elternzeit für Kalendermonate anmelden. Die Idee dahinter ist oft, dass dies für die Lohnabrechnung des Arbeitgebers einfacher ist. Dieses Vorgehen sollte aber unbedingt vermieden werden, da es in der Regel zu Kürzungen beim Elterngeld führt. Ideal ist Elternzeit für die Dauer von Lebensmonaten zu nehmen.

Beispiel 1: Das Kind wird am 20. Juli geboren und der Vater meldet beim Arbeitgeber Elternzeit für die Zeit vom 1. August bis zum 30. August an. Gleichzeitig beantragt er Elterngeld für den ersten Lebensmonat. Die letzten Tage im Juli nimmt er Urlaub.

Die Folge ist, dass er für den Zeitraum vom 20. Juli bis zum 31. Juli sowohl Elterngeld, als auch Gehalt bezieht. Das auf diese Tage entfallende Gehalt wird auf das Elterngeld angerechnet, so dass das Elterngeld entsprechend geringer ausfällt. In der Zeit vom 1. August bis zum 19. August erhält der Vater Elterngeld. Für den restlichen August erhält er weder Gehalt noch Elterngeld.

2. Urlaubstage sparen 🏖️

Während der Elternzeit hat man in der Regel keinen Urlaubsanspruch. Dies gilt allerdings nur für volle Kalendermonate Elternzeit, die genommen werden. Mit anderen Worten: wenn einzelne Monate Elterngeld genommen werden, gehen auch keine Urlaubstage verloren.

Beispiel 2: Geburtstag des Kindes ist der 15. Januar geboren und der Vater nimmt Elternzeit für den ersten und den siebten Lebensmonat, also vom 15. Januar bis zum 14. Februar und vom 15. Juli bis zum 14. August. Da in diesem kein voller Kalendermonat in die Elternzeit fällt, erhält der Vater den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr, obwohl er zwei Monate Zuhause geblieben ist.

Natürlich gibt es hier Grenzen des Machbaren. Relevant ist insbesondere, dass die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur in drei Abschnitte aufgeteilt werden darf.

3. Partnerschaftsbonus🥢

Der Partnerschaftbonus wird nur sehr selten in Anspruch genommen, was sicher an den strikten Voraussetzungen liegt. Effektiv könnt ihr als Paar insgesamt 8 zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten, wenn beide Elternteile maximal vier Monate lang gleichzeitig in Teilzeit arbeiten – und zwar 24 bis 32 Stunden pro Woche.

Vielleicht ist der schlechte Ruf des Partnerschaftsbonus aber unbegründet. Folgendes spricht für ihn:

  • Grundsätzlich gibt es den Partnerschaftsbonus ja nur in der Situation, in der beide Elternteile arbeiten, was in den meisten Fällen zu einer stabilen finanziellen Situation führt. Daher ist dies genau die Zeit in der man sich als Familie „leisten kann“, dass auch der besser verdienende Elternteil kurzfristig in Teilzeit arbeitet.
  • Hinzu kommt, dass die Höhe des Elterngelds in den meisten Fällen bei 65% der Einkommensminderung liegen müsste. Viele denken, dass das ElterngeldPlus nur halb so hoch ist, wie das Basiselterngeld, was nicht ganz korrekt ist. Wenn man über 50% des vorherigen Verdienstes bleibt greift die Deckelung im ElterngeldPlus nicht und man erhält 65%.
  • Natürlich kann man auch argumentieren, dass diese rein finanzielle Betrachtungsweise zu kurz greift, weil die Tatsache ein bis zwei Tage pro Woche mehr mit dem eigenen Kind verbringen zu können nicht einfach in Geld umgerechnet werden kann – insbesondere wenn das Kind noch klein ist.

Der finanzielle Aspekt lässt sich aber gut an einem Beispiel verdeutlichen.

Beispiel 3: Angenommen die Mutter steigt in Lebensmonat 15 wieder in den Beruf ein und möchte vorerst in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten. Der Vater könnte nun, fristgerechte Anmeldung und wohlgesonnener Arbeitgeber einmal vorausgesetzt, ebenfalls Stunden reduzieren und zwei Tage zuhause bleiben. Wie würde sich dieses Arrangement finanziell auswirken?

Sagen wir der Vater verdient in Vollzeit 2.300 € netto. Bei Reduzierung der Arbeitszeit auf 60% würde sich das Netto-Einkommen auf ca. 1.570 € reduzieren. Es ergibt sich eine Einkommensminderung von 730€. Daraus ergäbe sich ein ElterngeldPlus von ca. 475€. Da dieser Betrag deutlich unter dem Deckelungsbetrag von ca. 748€ liegt wird nicht gekürzt. Insgesamt bliebe beim Vater also ein Einkommen von 2.045€, plus das zusätzlich Einkommen der Mutter, das ebenfalls mit ElterngeldPlus angereichert wird.

Anders gesagt bekäme der Vater in dieser Situation für 60% der Arbeitszeit ca. 89% des Gehalts. Dies ist an sich schon kein ganz schlechter Deal! Die Mutter bekäme für den ohnehin geplanten Wiedereinstieg in den Beruf auch die vier zusätzlichen Monate ElterngeldPlus, so dass insgesamt in dieser Zeit sogar mehr Geld zur Verfügung stehen könnte, als ohne Partnerschaftsbonus.

Natürlich lassen sich diese Aussagen nicht verallgemeinern, insbesondere bei Netto-Einkommen oberhalb von 2.740€. Dennoch ist es in jedem Fall sinnvoll, sich den Partnerschaftsbonus genauer anzusehen.

4. Elterngeld fürs zweite Kind🥈

Wie man es anstellt, dass man beim zweiten Kind Elterngeld in derselben Höhe bekommt, wie beim ersten, ist in Elterngeldberatungen eine der am häufigsten gestellten Fragen – interessanterweise auch von Vätern.

Dasselbe Elterngeld könnt ihr unter dieser Bedingung erhalten: zwischen dem Ende des 14. Lebensmonat des ersten Kindes und dem Beginn des Mutterschutzes des zweiten Kindes darf kein voller Kalendermonat liegen – vorausgesetzt in den ersten 14 Lebensmonaten wurde Elterngeld bezogen. Dies gilt zudem nur für den Fall, dass die Mutter den Löwenanteil des Elterngelds in Anspruch nimmt. In Konstellationen, in denen die Väter zuhause bleiben und Elterngeld nehmen, verkürzt sich dieser Abstand noch, da Väter keinen Mutterschutz haben, den sie ausklammern können.

Im Hintergrund steht das Konzept der „Ausklammerung“: die Möglichkeit bestimmte Monate aus dem Bemessungszeitraum des Elterngelds herauszunehmen, die sich sonst negativ auf die Höhe auswirken würden, z.B. Monate mit durch Schwangerschaft bedingtem Krankengeld. Hier relevant sind zwei Gründe für die Ausklammerung:

  • Monate mit Elterngeldbezug bis zum 14. Lebensmonat
  • Monate mit Bezug von Mutterschutzgeld (nicht: Mutterschutzlohn!)

Beispiel 4: Kind 1 wird am 23.03.2025 geboren. Die Mutter ist Hauptverdienerin und geht im Anschluss an den Mutterschutz wieder voll arbeiten. Der Vater nimmt 14 Monate Elternzeit und plant, dann in Teilzeit zu arbeiten, weil die Betreuung ab dem ersten Geburtstag von Kind 1 gesichert ist. Das Paar plant nun ein zweites Kind und der Vater kann sich vorstellen wieder zuhause zu bleiben, möchte aber auch Elterngeld in gleicher Höhe beziehen.

Um dies zu erreichen müsste die Frau im September 2025 schwanger werden. Berechnung: Der 14. Lebensmonat endet am 22.05.2026. Das letzte Datum ohne vollen Lebensmonat wäre dann der 30.06.2026. Rechnet man vom 30.06.2026 38 Wochen zurück erhält man den 07.10.2025 als letztmöglichen Befruchtungszeitpunkt. Daher würde sinnvollerweise der September das (finanziell) optimale Zeitfenster für den Beginn der zweiten Schwangerschaft sein.

Da dieses Vorgehen nur mit einer schnellen Geburtenfolge Erfolg verspricht — die einerseits schlecht planbar und andererseits eine körperliche Belastung ist — führen Optimierungsüberlegungen in diesem Bereich dann oft zu einer weiteren in Beratung sehr oft diskutierten Frage:

5. Gewerbe anmelden? 🚀

Die Elterngeldgesetz sieht für selbständige und nichtselbständige Erwerbseinkommen einen unterschiedlichen Bemessungszeitraum vor: bei nichtselbständigen sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich, bei selbständigen Elternteilen hingegen der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum, also in der Regel das letzte Kalenderjahr.

Dies eröffnet prinzipiell die Möglichkeit durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des zweiten Kindes weiter nach hinten zu verlegen, als es für nichtselbständige Personen möglich wäre.

Beispiel 5: Nehmen wir den Fall aus Beispiel 4. Leider hat es mit der zweiten Schwangerschaft nicht so schnell geklappt. Das zweite Kind wird im November 2027 geboren. Der betreuende Vater hatte ab Juni 2026 eine Teilzeittätigkeit im Rahmen der Elternzeit bei seinem alten Arbeitgeber aufgenommen. Für das Elterngeld werden die Monate 11/2026 bis 10/2027 als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt. Da er in dieser Zeit nur in Teilzeit gearbeitet hat, fällt das Elterngeld für das zweite Kind entsprechend niedrig aus.

Würde der Vater zum Beispiel Anfang 2027 ein Kleingewerbe eröffnen, würde für ihn ein anderer Bemessungszeitraum gelten, da er nun in der Zeit vor der Geburt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum im Zeitpunkt der Geburt wäre das Jahr 2026. Da der Vater 2026 Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat für ein älteres Kind bezogen hat, wird diese Jahr ausgeklammert und als nächster Veranlagungszeitraum kommt 2025 in Betracht. Da für 2025 dasselbe gilt wie für 2026, wird auch dieses Jahr aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert. Für 2024 liegt dann nichts mehr vor, was eine Ausklammerung begründen würde, so dass für das Elterngeld des zweiten Kindes die Einkünfte des Jahres 2024 zugrunde gelegt werden, also ein Zeitraum in dem der Vater noch in Vollzeit gearbeitet hat.

In Beratungen höre ich dann oft, „Ja, dann muss ich ja nur eine kleine Selbständigkeit anmelden und kann dadurch mehr Elterngeld bekommen?“ Das ist zwar prinzipiell richtig, aber…

  • die selbständige Tätigkeit muss auch wirklich ausgeübt werden. Wenn in der einzureichenden Steuererklärung bei den gewerblichen Einkünften eine Null steht, wird die Elterngeldstelle es so werten, dass keine Selbständigkeit besteht. Außerdem wird die Selbständigkeit nicht anerkannt, wenn aus den Umständen zu erkennen ist, dass sie ausschließlich aufgenommen wurde, um einen Vorteil beim Elterngeld zu haben.
  • eine Selbständigkeit ist mit nicht unerheblichem organisatorischen Aufwand und/oder Kosten verbunden. Hier ist zum Beispiel an die Buchführung und zusätzliche Steuererklärungen zu denken. Eventuell fallen auch Kammerbeiträge an oder es muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Bitte fragt euren Steuerberater, welche Verpflichtungen und Kosten realistischerweise auf euch zukommen.

Insofern muss genau abgewogen werden, ob der sogenannte „Trick mit der Selbständigkeit“ wirklich eine gute Option ist. Allgemein würde ich empfehlen, dies nur in Erwägung zu ziehen, falls eine mögliche Selbständigkeit ohnehin im Raum steht, weil es eine Geschäftsidee gibt, auf deren Umsetzung ihr (oder eure Partnerinnen) auch wirklich Bock habt und die zudem Aussicht auf Erfolg hat.


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